Weder im WAG 2007 noch im WAG 1996, das auf Sachverhalte vor 1. 11. 2007 weiterhin anzuwenden ist, ist geregelt, in welcher Frist der Anspruch des Anlegers gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt. In 10 Ob 33/14x gelangte der OGH zum WAG 1996 zur Auffassung, dass es sich um keinen schadenersatzrechtlich begründeten Anspruch, sondern um eine gesetzliche Ausfallbürgschaft handelt. Daher gelte nicht die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren gem § 1489 ABGB, sondern die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.