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Anzenberger, Prozessbegleitung im Straf- und Zivilverfahren, ÖJZ 2014, 753.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtZak 2014/651Zak 2014, 340 Heft 17 v. 24.9.2014

Mit dem am 1. 6. 2009 in Kraft getretenen 2. GewaltschutzG (siehe Zak 2009/126, 91) wurde das Institut der Prozessbegleitung vom Strafverfahren auf in sachlichem Zusammenhang stehende Zivilverfahren erweitert (§ 73b ZPO und § 7 Abs 1 AußStrG). Der Beitrag geht ua auf die Voraussetzungen und den Umfang der Prozessbegleitung im Zivilverfahren sowie auf die Kostentragung ein. Aus der Überlegung, dass der zivil- und der strafverfahrensrechtliche Opferbegriff ident sind, leitet der Autor ab, dass auch im Zivilprozess Opfern iSd § 65 Z 1 lit c StPO keine Prozessbegleitung zustehen kann. Die Voraussetzung, dass im Strafverfahren Prozessbegleitung gewährt wurde, sei unbeabsichtigt eng gezogen. Aufgrund eines Analogieschlusses sollte es ausreichen, dass die strafprozessualen Kriterien für die Prozessbegleitung erfüllt sind. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren bestehe nicht nur dann, wenn die Straftat Bestandteil des Klagegrundes ist. Es genüge bereits bloße Kausalität, wobei das weitere Kriterium der Erforderlichkeit der Prozessbegleitung eine sachgemäße Begrenzung ermögliche.

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