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Obermaier, Kostenseitig: Wie verzeichnet man zusätzliche Kosten in der Mahnklage? ÖJZ 2014, 796.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtZak 2014/652Zak 2014, 340 Heft 17 v. 24.9.2014

Der Autor weist darauf hin, dass zusätzliche Kosten wie jene für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung bei der elektronischen Einbringung einer Mahnklage nicht im Feld "Sonstige Angaben" verzeichnet werden sollten, weil sie in diesem Fall nicht automatisch in den Zahlungsbefehl übernommen werden. Stattdessen sollte die Geltendmachung über die Angabe "Keine Tarifpost" im Feld "Beantragte Kosten" erfolgen.

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