Nach Ansicht des Autors sollte die Formulierung, dass Noterben auf den Pflichtteil gesetzt werden, in letztwilligen Verfügungen vermieden bzw - wenn damit tatsächlich ein Zweck verfolgt wird - durch eine klarere Umschreibung ersetzt werden. So sei eine Pflichtteilseinsetzung nicht bloß sinnlos, sondern kontraproduktiv, wenn ein Testament ohnehin Erbeinsetzungen zum gesamten Nachlass enthält. Durch die testamentarische Zuwendung des Pflichtteils, die darin zu sehen sei, verlängere sich nämlich die zur Geltendmachung zur Verfügung stehende Verjährungsfrist von drei auf 30 Jahre, was nicht dem Willen des Erblassers entsprechen werde.