Bei der in § 275 Abs 5 UGB vorgesehenen fünfjährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer handelt es sich nach Auffassung des OGH (5 Ob 208/13v) insofern um zwingendes Recht, als eine Verkürzung durch Vereinbarung nicht möglich ist. Nach der Rsp ist diese Verjährungsfrist auch auf Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Abschlussprüfer anzuwenden, die aus den Schutzwirkungen des Prüfauftrags abgeleitet werden, wobei es sich bei fahrlässiger Schädigung um eine objektive Frist handelt, die unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten bereits ab dem Eintritt des Schadens läuft, während bei Vorsatz erst die Kenntnis von Schaden und Schädiger fristauslösend wirkt (zB 3 Ob 230/12p = Zak 2013/292, 161 mit weiteren Querverweisen).