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Kein Mitverschulden wegen Verzichts auf einen Fahrradhelm

In aller KürzeZak 2014/525Zak 2014, 282 Heft 15 v. 26.8.2014

Nach Ansicht des dt BGH (VI ZR 281/13) kann das Nichttragen eines Fahrradhelms - zumindest im Fall eines Verkehrsunfalls im Ortsgebiet im Jahr 2011 - kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers an einer Kopfverletzung begründen. Die geringe tatsächliche Helmtragequote (nach statistischen Daten verwendeten 2011 innerorts über alle Altersgruppen hinweg lediglich 11 % der Radfahrer einen Helm) spreche dagegen, dass der Schutz durch einen Helm bereits in das allgemeine Verkehrsbewusstsein Eingang gefunden hat. Auch der OGH hat es bisher abgelehnt, den Verzicht auf einen Helm als Mitverschulden zu werten (2 Ob 42/12h = Zak 2012/352, 177 und 2 Ob 135/04y = Zak 2005/20, 17 zu Unfallereignissen in den Jahren 2006 und 2000). Zur Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren siehe Zak 2011/345, 182.

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