In der Rs 4 Ob 111/14y hat der OGH die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage, mit der ein Energieversorger von einem (früheren) Kunden gestützt auf sein Eigentumsrecht die Herausgabe der Strom- und Gaszähler verlangt, bejaht. Bei dem aus dem Eigentum abgeleiteten und damit nicht denknotwendig mit einem Vertragsverhältnis verbundenen Begehren handle es sich um keine Streitigkeit iSd §§ 21 f ElWOG, für die ein (vorgeschaltetes) Verwaltungsverfahren vorgesehen ist.