Der OGH hat vor Kurzem ausgesprochen, dass die Vereinbarung von Erlagscheingebühren wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 6 ZaDiG gesetzwidrig ist (10 Ob 27/14i = Zak 2014/500, 273). Der Autor befasst sich - noch auf Basis der in diesem Verfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH zur Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG (C-616/11 , T-Mobile Austria/VKI = Zak 2014/268, 142) - ua mit der Rückforderbarkeit der Gebühren. Sowohl bei erst nach Inkrafttreten des ZaDiG geschlossenen Verträgen als auch bei damals bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen können seiner Ansicht nach alle nach dem Inkrafttretensdatum (1. 11. 2009) fällig gewordenen Erlagscheingebühren zurückgefordert werden. Eine Verjährung sei aufgrund der Geltung der 30-jährigen Frist jedenfalls noch nicht eingetreten. Weiters weist der Autor auf einen denkbaren Widerspruch des generellen Verbots mit Art 19 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU hin, der kostendeckende Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel zulässt. Er hält es deshalb für möglich, dass doch eine angemessene Gebühr für den Fall vereinbart werden kann, dass der Konsument die Zusendung eines Erlagscheins verlangt, weil ihm die Bekanntgabe der Bankverbindung des Unternehmers nicht ausreicht.