Von der Regel des § 10 Abs 2 ERV, nach der die elektronische Übermittlung von im Original vorzulegenden Beilagen im Grundbuchverfahren durch Einstellung in ein Urkundenarchiv zu erfolgen hat, sind gem § 1 Abs 1a ERV elektronische Dokumente, die mit der Amtssignatur einer Behörde versehen sind, ausgenommen; diese können als PDF-Anhang eingebracht werden (siehe 5 Ob 8/14h = Zak 2014/361, 195). Der Autor leitet ua aus der Signatur-RL 1999/93/EG ab, dass diese Ausnahme auf alle Fälle erweitert werden muss, in denen das elektronische Dokument selbst das Original bildet. Ein elektronisch aufgenommener Notariatsakt müsse daher nicht in ein Archiv eingestellt, sondern könne als Anhang übermittelt werden.