Graf vertritt die Auffassung, dass auch eine Stundungsvereinbarung, die einen Konsumenten bloß zur Weiterzahlung der schon nach bisheriger Vertrags- bzw Gesetzeslage zu leistenden Zinsen verpflichtet, als entgeltlicher Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG zu qualifizieren ist und daher den Regelungen dieses Gesetzes unterliegt. Hingegen schlägt Kellner vor, diese Bestimmung in dem Sinn restriktiv zu interpretieren, dass unter Entgelt lediglich eine höhere Zahllast als bisher verstanden wird. Eine weite Auslegung würde in Hinblick auf die strengen Anforderungen des VKrG insb die Gewährung von Zahlungsaufschüben durch Handwerker de facto ausschließen. Da § 25 VKrG auf der Verbraucherkredit-RL 2002/65/EG basiere, könne die Auslegungsfrage letztlich nur vom EuGH entschieden werden.