UVG: §§ 1, 3 Z 2
Anders als auf Unterhaltszahlungen für einen laufenden Sonderbedarf können für einen einmalig zu deckenden Sonderbedarf (hier: Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung) keine Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden.
OGH 23. 4. 2014, 10 Ob 22/14d