ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Bestehen mehrere gleichwertige Alternativen für die Deckung eines Sonderbedarfs, ist die den Unterhaltspflichtigen am wenigsten belastende zu wählen.
Für die notwendige Behandlung des Kindes wählte der betreuende Elternteil einen Privatarzt, obwohl diese auch auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung von einem Kassenarzt durchgeführt hätte werden können. Einen vom Geldunterhaltspflichtigen zu deckenden Sonderbedarf können die Arztkosten in diesem Fall nur dann begründen, wenn besondere Rechtfertigungsgründe für die Privatbehandlung vorlagen. Dass ein einziger Versuch, die zwar wichtige, aber nicht dringliche Behandlung von einem Kassenarzt vornehmen zu lassen, gescheitert ist, weil sich das Kind in dessen Ordination nicht wohl fühlte, reicht nicht aus.