ABGB: § 201 Abs 1 (= § 184a Abs 1 alt)
Die Gründe für die Aufhebung der Adoption durch das Gericht sind in § 201 Abs 1 ABGB taxativ aufgezählt.
Den Wahleltern ist es aufgrund von Widerständen bisher nicht gelungen, das 2008 im Ausland (hier: Nepal) adoptierte Waisenkind zu sich zu holen und eine Eltern-Kind-Beziehung herzustellen. Die Ansicht, dass darin noch keine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 201 Abs 1 Z 2 ABGB zu erkennen ist und die von den Wahleltern angestrebte Aufhebung der Adoption deshalb nicht in Betracht kommt, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Welche Vorteile das Kind durch die Aufhebung haben könnte, wurde nicht vorgebracht.