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Tschugguel, Die Vereinbarung der Eigentumspartner nach § 14 Abs 5 WEG 2002 aus Sicht des ­Gerichtskommissärs, EF-Z 2013, 59.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtZak 2013/196Zak 2013, 104 Heft 5 v. 19.3.2013

Gem § 14 Abs 5 WEG können die Eigentümerpartner vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung in Schriftform vereinbaren, dass im Fall des Todes eines Partners dessen Anteil nicht im Weg der wohnungseigentumsrechtlichen Anwachsung auf den anderen Partner übergehen, sondern einem Dritten zukommen soll. In seinem Beitrag geht der Autor auf einige Rechtsfragen in Zusammenhang mit dieser Regelung ein, die er aus der Perspektive des Gerichtskommissärs bei der Abhandlung der Verlassenschaft des verstorbenen Partners für bedeutsam erachtet (zu anderen Aspekten beachte Zak 2013/72, 44). Ua ist er der Ansicht, dass in das Inventar auf Seite der Aktiva der halbe Mindestanteil des Verstorbenen und der Anspruch der Verlassenschaft gegen den Begünstigten auf Zahlung des Übernahmspreises sowie auf Seite der Passiva der Übereignungsanspruch des Begünstigten aufzunehmen sind. Sobald der Begünstigte seinen Übereignungsanspruch im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht hat, könne er sich eine Amtsbestätigung für die Grundbucheintragung nach § 182 Abs 3 AußStrG ausstellen lassen. Voraussetzung sei lediglich die Zustimmung des überlebenden Partners, nicht jedoch die Zustimmung der Erben oder deren Einantwortung. Eine Kürzung des Anspruchs des Begünstigten in dem Fall, dass der Nachlass zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche nicht ausreicht (§ 783 ABGB), komme nicht in Betracht.

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