Der Artikel geht auf die Voraussetzungen ein, unter denen ein Bestandgeber vom Bestandnehmer außerhalb eines bereits anhängigen Rechtsstreits mit Klage nach Art XLIII EGZPO die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde verlangen kann. Nach Ansicht des Autors kann auch ein Unternehmenskaufvertrag, den der Bestandnehmer mit einer dritten Person abgeschlossen hat, in Hinblick auf den sich daraus möglicherweise ergebenden Mietrechtsübergang im Verhältnis zwischen Bestandnehmer und -geber als gemeinschaftliche Urkunde qualifiziert werden. Für die Gemeinschaftlichkeit genüge eine objektive unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis, an dem der die Vorlage begehrende Kläger beteiligt ist.