EO: § 35
ABGB: §§ 877, 932 Abs 4
Bei der Zug um Zug vorzunehmenden Rückabwicklung von Verträgen (hier: Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe des Kaufobjekts nach Wandlung) gilt die Zweikondiktionentheorie, weshalb der Untergang der einen Leistung der Rückforderung der noch vorhandenen anderen Leistung nicht entgegensteht.