AußStrG: § 21
ZPO: § 153
§ 21 AußStrG knüpft die Wiedereinsetzung im Außerstreitverfahren über die Kriterien des § 146 ZPO hinaus an die zusätzliche Voraussetzung, dass der Rechtsnachteil aus der Versäumung nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann. Auch wenn diese Voraussetzung nicht vorlag, ist ein rechtskräftiger Beschluss auf Bewilligung der Wiedereinsetzung wirksam. Die Rsp, nach der eine ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung unbeachtlich ist, bezieht sich lediglich auf Verfahrensarten, in denen - wie im Exekutions- und Insolvenzverfahren - überhaupt keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht.