Aus Anlass von zwei Bescheidbeschwerden hat der VfGH (B 125/11, B 138/11) ein Gesetzesprüfungsverfahren zu einer Regelung in § 47a Abs 1 PStG eingeleitet, nach der eingetragene Partnerschaften nur in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden können. Für die Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe, bei der die Trauung an jedem der Bedeutung dieses Instituts entsprechenden Ort vorgenommen werden kann, sei vorläufig keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Weiters hielt der VfGH fest, dass die Zeremonie bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in verfassungskonformer Interpretation der Rechtslage auf Wunsch der Partner faktisch eheähnlich zu gestalten ist, was Ja-Wort, die Beiziehung von zwei "Zeugen" und den Ausspruch des Beamten am Ende der Amtshandlung betrifft, auch wenn die Verfahren zum Eingehen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften formal unterschiedlich gestaltet sind.