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Entlastungsvereinbarung zwischen Eltern - Rechtsschutzversicherungsdeckung

In aller KürzeZak 2013/346Zak 2013, 186 Heft 10 v. 5.6.2013

In der Rs 7 Ob 17/13w war die Rechtsschutzversicherungsdeckung im Fall einer Entlastungsvereinbarung zwischen Eltern über den Kindesunterhalt zu klären. Der OGH qualifizierte die Vereinbarung, mit der sich der obsorgeberechtigte Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil verpflichtet hatte, den Kindesunterhalt allein zu tragen, als Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB, die als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ iSd Art 23.2.1. ARB 2006 - nämlich über die Forderungsrechte des begünstigten Elternteils auf Befreiung bzw Erstattung - zu werten ist. Daher falle die Geltendmachung des Befreiungs- bzw Erstattungsanspruchs gegen den verpflichteten Elternteil unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. Ob die Entlastungsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist (beachte dazu jetzt auch § 231 Abs 4 ABGB), blieb offen, weil sich der Rechtsschutzversicherer nicht auf die Aussichtslosigkeit der Anspruchsverfolgung berufen hatte.

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