Zu 5 Ob 179/11a = Zak 2012/25, 17: Die Erklärung der Eigentümergemeinschaft, den Verwaltungsvertrag aufzukündigen, muss dem Verwalter lediglich formlos zur Kenntnis gebracht werden; der Zugang des Beschlusses über die Kündigung reicht unabhängig davon aus, ob dem Übermittler Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft zukommt.