Nach Ansicht des Autors sind die zur Haftung des Gutachters gegenüber Dritten entwickelten Grundsätze auf die Haftung einer Ratingagentur oder Wirtschaftsauskunftei gegenüber geschädigten Anlegern für den durch ein fehlerhaftes Rating entstandenen Schaden übertragbar. Der Grund der Haftung liege in der Verletzung objektiv-rechtlicher Sorgfaltspflichten, die bei veröffentlichten Ratings aufgrund der Drittgerichtetheit und des dadurch bei Anlegern hervorgerufenen Vertrauens bestehen würden. Diese Haftung entspreche dem Haftungskonzept des § 1300 ABGB, weil Ratings - gleich ob beantragt oder unbeantragt - nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern aus wirtschaftlichem Kalkül erstellt würden. Unter Fehlerhaftigkeit sei nicht die nachträglich hervorgekommene Unrichtigkeit des Ratings, sondern die Nichteinhaltung der Regeln eines ordnungsgemäßen Ratingverfahrens bei der Erstellung zu verstehen. Im Fall eines unveröffentlichten Ratings komme eine Haftung der Ratingagentur gegenüber Dritten unter der Voraussetzung in Betracht, dass diese nicht gegen die bekannte oder evidente Verwendung des Ratings durch das bewertete Unternehmen zu Werbezwecken eingeschritten ist.