Die Autorin untersucht, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter Änderungen durch einen Geschäftsraummieter dulden muss, die dazu dienen, behördliche Auflagen hinsichtlich der Betriebsanlagen (etwa hinsichtlich der Breite und Beleuchtung von Fluchtwegen) zu erfüllen. Im MRG-Vollanwendungsbereich richte sich die Duldungspflicht nach § 9 MRG, wobei sowohl bei privilegierten als auch bei nicht-privilegierten Änderungen im Sinn dieser Bestimmung unter Umständen Maßnahmen an nicht mitvermieteten allgemeinen Teilen des Hauses umfasst sein könnten. Allerdings sei die Rsp zu dieser Frage in Bezug auf nicht-privilegierte Veränderungen uneinheitlich. Im Nicht- oder Teilanwendungsbereich des MRG nehme die Rsp unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Duldungspflichten des Vermieters an. Die Beurteilungskriterien seien dabei mit jenen des § 9 MRG vergleichbar. Auch hier sei die Inanspruchnahme allgemeiner Teile nicht von vornherein ausgeschlossen.