Der Autor wendet sich gegen die vom OGH (zB 4 Ob 231/02b = ZRInfo 2003/169) vertretene Ansicht, dass das Amt des Verlassenschaftskurators nicht bereits mit der rechtskräftigen Einantwortung, sondern erst mit der Rechtskraft des Enthebungsbeschlusses erlischt. Da das Rechtssubjekt Verlassenschaft mit der Einantwortung untergehe, könne der Verlassenschaftskurator danach nicht mehr berechtigt und verpflichtet sein, deren Interessen wahrzunehmen. Auf die formale Enthebung komme es daher nicht an.