Die Autorin weist darauf hin, dass der OGH in der E 5 Ob 126/98k die Möglichkeit zur Dereliktion von Liegenschaften grundsätzlich bejaht und die Voraussetzungen für die Preisgabe im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens klargestellt hat. Im Fall einer mit Pfandrechten weit über Wert belasteten Liegenschaft als einziges Nachlassvermögen sei die Dereliktion oft der einzige Weg, um das Verlassenschaftsverfahren zu beenden. In diesem Zusammenhang erscheine es bedauerlich, dass die Rsp (5 Ob 105/11v = Zak 2011/738, 394; 5 Ob 197/02k = ZRInfo 2002/434) die Preisgabe von schlichten oder mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen nicht zulasse.