ABGB § 1497
Wenn der Anspruch unverzüglich im Inland eingeklagt wird, nachdem die zunächst bei einem nicht offenbar unzuständigen ausländischen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wurde, bleibt die durch die Auslandsklage bewirkte Verjährungsunterbrechung nach § 1497 ABGB aufrecht.