ABGB §§ 879, 914, 988, 1056, §§ 1431, 1480
UGB § 346
Eine Zinsanpassungsklausel, die den Kreditgeber berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern, kann bei Unternehmerkrediten wirksam vereinbart werden, sofern sie in beide Richtungen offen ist, also nicht nur Erhöhungen, sondern auch Senkungen zulässt. Der Kreditgeber darf sein Gestaltungsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben. Das vom Kreditnehmer angerufene Gericht hat die erfolgte Entgeltanpassung zu korrigieren, soweit dadurch vertraglich gesetzte Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.