ABGB §§ 871, 922, 924
Der Fahrzeughändler muss den Kaufinteressenten auf die in Branchenkreisen bekannte Reparaturanfälligkeit des Motorentyps des angebotenen Gebrauchtwagens hinweisen. Unterlässt er dies, veranlasst er einen Geschäftsirrtum.
ABGB §§ 871, 922, 924
Der Fahrzeughändler muss den Kaufinteressenten auf die in Branchenkreisen bekannte Reparaturanfälligkeit des Motorentyps des angebotenen Gebrauchtwagens hinweisen. Unterlässt er dies, veranlasst er einen Geschäftsirrtum.