Zu 3 Ob 158/11y = Zak 2012/107, 55: Wenn ein Wohnungseigentümer, dem mehr als ein Drittel aller Wohnungen des Hauses gehören, seine Objekte für kurzfristige Aufenthalte an Touristen vermietet und über die Überlassung der Wohnmöglichkeit hinaus einige Beherbergungsleistungen erbringt, liegt eine Überschreitung der Wohnungswidmung vor, gegen die jeder andere Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage nach § 523 ABGB vorgehen kann.