Ob die vierwöchige Frist des § 54 Abs 2 ZPO zur Geltendmachung des Prozesskostenersatzes für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren bereits mit Aufnahme des Befundes oder erst mit dessen Zustellung zu laufen beginnt, wird in der Rsp uneinheitlich beurteilt (zuletzt OLG Wien 16 R 270/11k = Zak 2012/156, 79). Der Autor gelangt zur Auffassung, dass die Kosten innerhalb von vier Wochen ab Entstehen zu verzeichnen sind, wobei bei erstreckten Befundaufnahmen für die Kosten jeder einzelnen Teilnahme eine eigene Frist läuft.