Der Autor berichtet von einer kürzlich ergangenen Entscheidung, in der das HG Wien die Finanzierung einer Sammelklage gegen Erfolgsbeteiligung nicht als Verstoß gegen das Quota-litis-Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB qualifizierte (47 Cg 77/10s). Nach Auffassung des HG ist weder der Sammelkläger VKI noch das Prozessfinanzierungsunternehmen ein "Rechtsfreund" im Sinn dieser Bestimmung. Darüber hinaus könne der Prozessgegner aus einem Verstoß gegen das Quota-litis-Verbot, der nur relative Nichtigkeit zur Folge haben könnte, ohnehin keine Rechtsfolgen ableiten. Siehe auch Kodek, Massenverfahren und Verfahrensmassen: Einige Gedanken zur aktuellen Diskussion, Zak 2012/132, 66.