JN § 19 Z 2
In einem im Rahmen des Zivilprozesses ergangenen Beschluss stellte der Richter das Vorbringen einer Partei nicht im Konjunktiv (Möglichkeitsform), sondern im Indikativ (Wirklichkeitsform) dar. Dies begründet nicht den Anschein der Befangenheit, wenn aus dem Gesamtzusammenhang klar hervorgeht, dass die Richtigkeit dieses Vorbringens noch geklärt werden muss.