ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1319a
Der Halter eines als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterwegs handelt grob fahrlässig, wenn er ein Weideband, das an einer abschüssigen Stelle über den Weg gespannt ist, nicht - zB mit Bändern, Tüchern oder Warnschildern - besonders kennzeichnet.