ABGB § 1488
Die dreijährige Frist für die Verjährung einer Dienstbarkeit gem § 1488 ABGB (Freiheitsersitzung) beginnt nach stRsp nicht mit der tatsächlichen Kenntnis des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Rechtsausübung, sondern in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Berechtigte bei gewöhnlicher Sorgfalt erstmals davon Kenntnis erlangen hätte können.