Gem § 773a Abs 3 ABGB schließt der Umstand, dass der spätere Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat, eine Pflichtteilsminderung unter Berufung auf das fehlende Naheverhältnis aus. Nach 4 Ob 98/11g = Zak 2011/702, 375 ist diese mit dem KindRÄG 2001 eingeführte Regelung auch dann anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung, in welcher der Erblasser die Pflichtteilsminderung anordnete, vor ihrem Inkrafttreten mit 1. 7. 2001 errichtet worden ist; die grundlose Ablehnung kann jedoch nur aus einem ab diesem Zeitpunkt gesetzten Verhalten abgeleitet werden. Der Autor geht kurz auf die Problematik des zeitlichen Geltungsbereichs ein und stimmt der OGH-Entscheidung letztlich zu.