ABGB § 94 Abs 2
ZPO § 411
Die folgenden Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen die Beurteilung, dass der Ehegattenunterhalt verwirkt ist: Der Unterhaltspflichtige wurde gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Ehegattin zumindest insofern tätlich, als er sie wegstieß. In dem aufgrund ihrer Anzeige eingeleiteten Strafverfahren erhob die Unterhaltsberechtigte aus Rache bzw feindlicher Einstellung massiv übertriebene Anschuldigungen, die sie - bewusst zur Rufschädigung - gegenüber Dritten wiederholte und als Argumente im Ehescheidungs- bzw Wegweisungsverfahren einsetzte. Der Unterhaltspflichtige, der an einer Deeskalation interessiert war und dieses Vorgehen nicht veranlasst hatte, wurde dadurch einem langwierigen Strafverfahren ausgesetzt.