ABGB § 94 Abs 2
Nur ein besonders krasses schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, das auf den völligen Verlust oder eine diesem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt, führt zur Verwirkung des Ehegattenunterhalts.
ABGB § 94 Abs 2
Nur ein besonders krasses schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, das auf den völligen Verlust oder eine diesem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt, führt zur Verwirkung des Ehegattenunterhalts.