ABGB §§ 275, 1020
Eine vom Betroffenen zuvor wirksam erteilte Vollmacht bleibt auch nach rechtskräftiger Bestellung des Sachwalters aufrecht. Der Sachwalter kann die Vollmacht jedoch jederzeit widerrufen.
OGH 14. 12. 2011, 3 Ob 221/11p
ABGB §§ 275, 1020
Eine vom Betroffenen zuvor wirksam erteilte Vollmacht bleibt auch nach rechtskräftiger Bestellung des Sachwalters aufrecht. Der Sachwalter kann die Vollmacht jedoch jederzeit widerrufen.
OGH 14. 12. 2011, 3 Ob 221/11p