Mit dem durch das ZivRÄG 2004 (BGBl I 2003/91) eingeführten und am 1. 7. 2004 in Kraft getretenen § 364 Abs 3 ABGB wurde eine Möglichkeit für Grundstückseigentümer geschaffen, sich gegen sogenannte "negative Immissionen" - den Entzug von Licht oder Luft - zur Wehr zu setzen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Besondere praktische Bedeutung hat diese Bestimmung für den Schattenwurf durch Pflanzen am Nachbargrundstück. Der OGH hat mittlerweile zu einer Reihe von Fragen Stellung genommen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Äußerungen der zahlreichen Entscheidungen geben.