Abseits der öffentlichen Wege ist im Wald mit Gefahren zu rechnen, die durch die Waldbeschaffenheit und seine Bewirtschaftung drohen. Der "Zustand des Waldes" muss grundsätzlich nicht verändert werden, damit Spaziergänger den Wald gefahrlos betreten können. Künstlich geschaffene Gefahren verpflichten den Waldeigentümer oder die an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen jedoch dazu, Vorkehrungen zu deren Sicherung zu treffen. Aus Anlass von 7 Ob 171/11i = Zak 2012/112, 57 behandelt der folgende Beitrag die Pflichten des Waldbewirtschafters und die daran anknüpfende Haftung nach § 176 Abs 3 ForstG.