Zu 5 Ob 109/11g = Zak 2011/699, 374: Ein zwischen Ehegatten begründetes und im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe nicht seine Rechtswirksamkeit; die Scheidung stellt auch nicht zwingend einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Verbots dar.