Nach Ansicht der Autorin hat das Pflegschaftsgericht dem Gerichtskommissär auf dessen Verlangen den Pflegschaftsakt des Verstorbenen zu übermitteln. Eine Verweigerung der Akteneinsicht unter Berufung auf die in § 141 AußStrG angeordnete Vertraulichkeit sei unzulässig. Dies habe vor Kurzem auch das LGZ Graz in einer unveröffentlichten Entscheidung (2 R 1/12z) klargestellt.