Der Beitrag befasst sich mit dem Fall, dass das Berufungsurteil vom OGH aufgrund der außerordentlichen Revision der unterlegenen Partei aufgehoben wird, nachdem diese (in Hinblick darauf, dass das Urteil mangels Zulassung der ordentlichen Revision bereits vollstreckbar war) den darin festgelegten Prozesskostenersatz an den Gegner geleistet hat. Nach Auffassung des Autors können die gezahlten Prozesskosten vom Gegner zurückgefordert werden, ohne dass dieser die Aufrechnung mit Gegenforderungen einwenden könnte. Einer Kompensation stehe das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 1440 ABGB entgegen. Diese Rechtsansicht werde auch in einer jüngst ergangenen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des OLG Linz (6 R 370/11s) vertreten.