ABGB § 1311
StVO §§ 11, 21
Da mit einer Vollbremsung oder einem plötzlichen Ausweichmanöver ein hohes Unfallrisiko verbunden ist, kann der Lenker eines Fahrzeugs bei überraschend die Fahrbahn querenden Tieren gehalten sein, auf solche Manöver zu verzichten und den Zusammenstoß mit dem Tier in Kauf zu nehmen. Maßgeblich sind die Größe des Tieres und das Ausmaß der Gefahr, die es bei einer Kollision für die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Insassen darstellt.