StVO § 93 Abs 5
ABGB § 863
Die Räum- und Streupflichten des Anrainers können gem § 93 Abs 5 StVO mit haftungsbefreiender Wirkung rechtsgeschäftlich einem Dritten überbunden werden. Die Überbindung kann auch durch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung erfolgen. Bei der Annahme schlüssiger Vereinbarungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.