WEG §§ 31, 34 Abs 4
Gem § 34 Abs 4 WEG sind Überschussbeträge, die sich zugunsten eines Wohnungseigentümers aus der Abrechnung ergeben, auf dessen künftige Vorauszahlungen auf die Liegenschaftsaufwendungen gutzuschreiben. Mit Vereinbarung oder Beschluss kann eine abweichende Regelung vorgesehen werden.