SportstättenschutzG: § 1 Abs 1, § 4
Gemeinnützig tätig iSd § 1 Abs 1 SportstättenschutzG ist ein Sportverein bereits dann, wenn er einer unbestimmten Anzahl von Personen (Mitgliedern und/oder Gästen) die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht.