ABGB § 1438
ZPO § 391 Abs 3
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann im Zivilverfahren mit prozessualer Aufrechnungseinrede oder als Schuldtilgungseinwand geltend gemacht werden, der sich auf eine vor oder während des Verfahrens vollzogene außergerichtliche Kompensation stützt. Die Aufrechnungseinrede ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur dann wirksam wird, wenn das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ihre Tilgungswirkung tritt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein. Die Berufung auf eine außergerichtliche Aufrechnung bedeutet hingegen, dass der Aufrechnende die Hauptforderung an sich anerkennt, aber behauptet, dass diese wegen Tilgung erloschen ist.