ABGB §§ 828, 839
Ein Benützungsentgelt für die übermäßige Sachnutzung durch einen Miteigentümer kann nicht nur für die Zukunft, sondern auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden, dies jedoch erst ab jenem Zeitpunkt, in dem der andere Miteigentümer der Nutzung widersprochen hat.