ABGB § 367
Zum gutgläubigen Eigentumserwerb gem § 367 Fall 3 ABGB kommt es auch dann, wenn die Sache von einer Vertrauensperson der Vertrauensperson des Eigentümers bzw nach einer noch längeren Vertrauenspersonenkette erworben wird. Ob der bisherige Eigentümer die letzte Vertrauensperson in der Kette kennt, ist bedeutungslos.