AußStrG § 12 Abs 2
WEG §§ 29, 52 Abs 2
Wenn derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Außerstreitgerichten anhängig wird, ordnet § 12 Abs 2 AußStrG die Vereinigung der Verfahren bei dem zuerst angerufenen Gericht an. Um denselben Verfahrensgegenstand handelt es sich, wenn die geltend gemachten Ansprüche sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch hinsichtlich des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident sind.